Statuten FDP Gränichen (Stand 01.01.2026)

1. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1 - Name

Unter dem Namen FDP. Die Liberalen Gränichen (gegründet 12.02.1908) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gränichen. Als Glied der Bezirkspartei gehört er der FDP. Die Liberalen Aargau an.

 Art. 2 - Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss liberal gesinnter Personen aus der Gemeinde Gränichen zur Pflege des liberalen Gedankengutes und der Behandlung der politischen Geschäfte von Gemeinde, Bezirk, Kanton und Bund.

2. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 - Aufnahme

Als Mitglieder können alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in Gränichen aufgenommen werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Partei bekennen.

 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmegesuches befindet die Mitgliederversammlung über ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch.

Art. 4 - Austritt

Der Austritt ist jederzeit möglich durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegzug aus der Gemeinde Gränichen.

Art. 5 - Ausschluss

Der Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen: a) grobe Verletzung der Parteiinteressen;

  1. unehrenhaftes Verhalten;

  2. Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz wiederholter Mahnung.

Ein Vereinsausschluss kann nur nach erfolgter schriftlicher Mahnung und vorgängiger Anhörung auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

Mit dem Ausschluss gehen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein verloren.

3. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Art. 6 - Rechte

Jedem Mitglied im Sinne von Art. 3 stehen folgende Rechte zu: a. Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten;

  1. Wahlfähigkeit zu allen Vereinsämtern;

  2. Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins.

Art. 7 - Pflichten

Jedes Mitglied im Sinne von Art. 3 ist verpflichtet:

  1. die Statuten und Anordnungen des Vorstandes anzuerkennen;

  2. den Mitgliederbeitrag zu bezahlen;

  3. das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern.

3. ORGANISATION

Art. 8 - Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung;

  2. die Mitgliederversammlung;

  3. der Vereinsvorstand;

  4. die Rechnungsrevisoren.

 Art. 9 - Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

Sie behandelt folgende Geschäfte:

  1.  Begrüssung und Appell
  2. Wahl der Stimmenzähler

  3. Genehmigung des Protokolls

  4. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten

  5. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts

  6. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Mitgliederbeitrages

  7. Genehmigung des Tätigkeitsprogramms

  8. Bekanntgabe der Mutationen

  9. Wahl des Tagespräsidenten

  10. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der

  11. Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von 2 Jahren.

  12. eventuelle Statutenrevision

  13. Umfrage und Verschiedenes

 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden durch: a) den Vorstand

  1. die Rechnungsrevisoren

  2. einen Fünftel sämtlicher Mitglieder

 Die Beschlüsse der Generalversammlung werden - vorbehältlich der Regelung in den Art. 9 Abs. 4,17, 18 und 19 - mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die gleiche Regelung gilt für die Parteiversammlung.

 Über ein auf der Einladung nicht aufgeführtes Traktandum kann nur endgültig Beschluss gefasst werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden damit einverstanden sind. Andernfalls geht der Beschluss als Antrag zur Überprüfung an den Vorstand.

 Die gleiche Regelung gilt für die Parteiversammlung.

 Art. 10  - Parteiversammlung

Die Parteiversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen und überdies, wenn ein Fünftel aller Mitglieder es schriftlich verlangen.              

Sie nimmt Stellung zu aktuellen Fragen, insbesondere: a) zu Gemeindegeschäften;

  1. Organisation;

  2. zur Aufstellung von Wahlkandidaturen;

  3. zum Eingehen von Wahlbündnissen mit anderen Parteien;

  4. zu politischen Fragen von Kanton und Bund.

 Die Parteiversammlung kann auch von Nicht-Mitgliedern besucht werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

 Art. 11 - Vorstand

A - Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern, wobei die Mitglieder des Gemeinderates von Amtes wegen dem Vorstand angehören.

Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt.

Im übrigen konstituiert sich der Vorstand mit den Chargen Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Beisitzer selbst.

B  - Sitzungen

Der Vorstand tritt auf Einladung seines Präsidenten oder auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammen.

 C - Verantwortlichkeiten 

Der Vorstand ist zuständig für:

  • a) die Leitung der Partei;
  • b) die Führung der laufenden Geschäfte;

  • c) die Vertretung der Partei nach aussen, wobei der Präsident oder der Vizepräsident mit dem Kassier oder dem Aktuar zu zweien rechtsverbindlich zeichnen;

  • d) Einberufung und Durchführung der Versammlungen;

  • e) Propaganda und Werbung;

  • f) die Organisation von Veranstaltungen;

  • g) den Vollzug der Beschlüsse von General- oder Parteiversammlungen;

  • h) die Führung des Protokolls über Veranstaltungen und Sitzungen;

  • i) die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für das Zustandekommen eines Beschlusses bedarf es der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

 In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch per Zirkulation oder über elektronische Kommunikation getroffen werden.

 Art. 12 - Rechnungsrevisoren

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.

5. FINANZEN

Art. 13 - Einnahmen

Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch: a) Mitgliederbeiträge;

  1. freiwillige Beiträge von Mitgliedern und Gesinnungsfreunden;

  2. Einnahmen aus Veranstaltungen.

Art. 14 - Ausgaben

Der Vorstand entscheidet über die Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets.

Art. 15 - Haftung

Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 16 -Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

6. STATUTENREVISION

Art. 17 - Statuen

Die Statuten können nur durch eine 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder abgeändert werden.

 Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Einladung zur Generalversammlung bekanntzugeben.

7. FUSION UND AUFLÖSUNG

Art. 18 - Fusion

Die Fusion mit einem anderen liberal gesinnten Verein erfolgt durch eine 3/4-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 19 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine 3/4-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

 Bei einer Auflösung vorhandenes Vermögen ist bei der FDP. Die Liberalen Aargau bis zur Gründung einer neuen Ortspartei Gränichen zu deponieren.

8. SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 20 Inkrafttreten

Die vorstehenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom März2013 mit der statutarischen Mehrheit genehmigt.

Sie ersetzen bisherigen Regelungen und treten sofort in Kraft.